In Anbetracht dessen, dass die Kognition der Beschwerdekammer grundsätzlich nicht über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vorliegend die zitierten Aussagen in der Beschwerdeschrift) hinausgeht und ferner bezüglich der Verwendung von entlastenden unverwertbaren Beweismitteln dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, ist folgendermassen vorzugehen: Das Einvernahmeprotokoll vom 20. Januar 2021 ist aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.