Er verlangt demgegenüber im Beschwerdeverfahren, es seien lediglich die von ihm aufgezählten - für ihn negativen - Aussagen aus den Akten zu entfernen. In Anbetracht dessen, dass die Kognition der Beschwerdekammer grundsätzlich nicht über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vorliegend die zitierten Aussagen in der Beschwerdeschrift) hinausgeht und ferner bezüglich der Verwendung von entlastenden unverwertbaren Beweismitteln dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, ist folgendermassen vorzugehen: