7 sage nach der Aussage in Z. 61 («Es war eher die Hälfte weniger, als es hätte sein sollen.») bis zur Unterbrechung unverwertbar und es sind grundsätzlich alle diesbezüglichen Aussagen aus den Akten zu entfernen, zumal der Beschwerdeführer nicht auf die Wiederholung der Einvernahme verzichtet. Er verlangt demgegenüber im Beschwerdeverfahren, es seien lediglich die von ihm aufgezählten - für ihn negativen - Aussagen aus den Akten zu entfernen.