Entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ändert am Gesagten auch nichts, dass der Beschwerdeführer Eigenkonsum geltend machte, zumal gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers von einer Menge reinen Heroins auszugehen war, welche den Grenzwert von 12 Gramm deutlich überschreitet. 6.3 Gestützt auf die zitierte Äusserung hätte somit eine notwendige Verteidigung bestellt werden müssen.