Selbst wenn - entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer - nach der zitierten Aussage noch Zweifel bestanden hätten, wäre spätestens nach den Äusserungen auf Z. 69 f. («An diesem Tag habe ich ihm das Geld für die vorherige Bestellung gegeben. Das Heroin vom 24.11.2020 war auf Kommission.») ein qualifizierter Fall ersichtlich gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ändert am Gesagten auch nichts, dass der Beschwerdeführer Eigenkonsum geltend machte, zumal gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers von einer Menge reinen Heroins auszugehen war, welche den Grenzwert von 12 Gramm deutlich überschreitet.