Die Polizei hatte 54.99 Gramm gestrecktes Pulver mit einer Wirkstoffmenge von 9.8 Gramm Heroin sichergestellt. In Anbetracht des Bekenntnisses des Beschwerdeführers, er habe die doppelte Menge kaufen wollen, bestanden erkennbar starke Anhaltspunkte dafür, dass er zumindest Anstalten getroffen hatte, Heroin mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 12 Gramm zu veräussern. Selbst wenn - entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer - nach der zitierten Aussage noch Zweifel bestanden hätten, wäre spätestens nach den Äusserungen auf Z. 69 f. («An diesem Tag habe ich ihm das Geld für die vorherige Bestellung gegeben.