deführers anlässlich derselben bereits vor Zeile 187 (vgl. die rechtskräftige Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) angezeigt gewesen wäre. Von durchdringender Bedeutung ist diesbezüglich nach Ansicht der Beschwerdekammer bereits die Äusserung «Es war eher die Hälfte weniger, als es hätte sein sollen.» (S. 2. Z. 61). Für die einvernehmenden Polizeibeamten war unter den konkreten Umständen anhand dieser Aussage erkennbar, dass mutmasslich ein qualifizierter Fall vorliegt bzw. eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht. Die Polizei hatte 54.99 Gramm gestrecktes Pulver mit einer Wirkstoffmenge von 9.8 Gramm Heroin sichergestellt.