Folglich ist die Grenze von 12 Gramm reinem Heroin nicht erreicht, weshalb allein gestützt auf diese Sicherstellung auch kein Fall von notwendiger Verteidigung genügend zu erkennen war, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme Eigenkonsum sowie schlechte Qualität («mehr Dreck als Heroin») geltend machte und schliesslich nicht vom Bruttogewicht ohne Weiteres auf das Nettogewicht geschlossen werden konnte. 6.2 Zu überprüfen ist weiter, ob die notwendige Verteidigung im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 20. Januar 2021 gestützt auf die Aussagen des Beschwer-