6 6. 6.1 Einzugehen ist vorliegend darauf, ob vor der Einvernahme vom 20. Januar 2021 aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden erkennbar war, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung einer notwendigen Verteidigung erfüllt waren. Laut dem Formular «Effekten-Verzeichnis» vom 24. November 2020 (Faszikel 2) wurde beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung ein weisser Plastiksack mit braunem Pulver sichergestellt, Bruttogewicht 54.99 Gramm (inkl. Verpackung; vgl. auch den Anzeigerapport vom 15. Februar 2021 S. 2 und die Fotodokumentation in der Beilage).