Das Bundesgericht bejaht die Disponibilität tendenziell, stellt sich aber im Bereich von Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen) insofern gegen «Rosinenpickerei», als dass der Beschuldigte zwar die Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln verlangen dürfe, wenn er diese entlastend finde, er demgegenüber jedoch nicht lediglich einzelne Tatsachen daraus zur Verwertung freigeben könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.4.3; ähnlicher Ansicht: WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 42 zu Art.