2020, N 42 zu Art. 141). Welche Beweismittel belastend sind, ist insbesondere während dem Untersuchungsverfahren nicht einfach zu bestimmen, sondern hängt auch von der gewählten Prozesstaktik des Beschuldigten - später von der Einschätzung des Sachgerichts - ab. Vor diesem Hintergrund sind Beweismittel bis zum erstinstanzlichen Urteil im Zweifel in den Akten zu belassen (vgl. E. 3.1) und ist grundsätzlich die Entscheidung dem Beschuldigten zu überlassen, insbesondere wenn dieser anwaltlich verteidigt wird (ebenfalls für die Disponibilität der Verwertbarkeit: SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar zur Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 141 und N 7 zu Art.