141 Abs. 5 StPO sieht vor, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und zu vernichten sind. Die Frage, wie in diesem Licht mit einer gespaltenen Verwertbarkeit (belastende und entlastende Elemente) umzugehen ist, wurde vom Bundesgericht bisher nicht behandelt (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 42 zu Art.