5 spricht der Umstand, dass die Vorstellung, eine beschuldigte Person werde zu Unrecht verurteilt (bzw. zu Unrecht zu hart bestraft), dem Gerechtigkeitsgefühl und dem Fairnessgedanken diametral zuwiderläuft. (WOHLERS/BLÄSI, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, recht 2015, S. 158 ff., 172). Art. 141 Abs. 5 StPO sieht vor, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und zu vernichten sind.