Die StPO unterscheidet in Art. 141 StPO nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten des Beschuldigten. Bereits im Leitentscheid BK 12 62 vom 18. Juni 2012 hat die Beschwerdekammer die Praxis entwickelt, wonach entlastende Beweismittel - abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Beweismittel unter Verletzung von Art. 140 StPO erlangt worden sind - verwendet werden dürfen (a.a.O., E. 4.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der vorherrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. mit einer Übersicht WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 42 zu Art. 141). Für diesen Standpunkt