141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Das Bundesgericht hat bisher unbeantwortet gelassen, ob eine Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO zu «Ungültigkeit» (deutscher und italienischer Wortlaut) oder «Unverwertbarkeit» (französischer Wortlaut) führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen).