O., E. 2). Erforderlich und hinreichend ist, dass der Beschuldigte Anstalten zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung trifft; erfasst sind sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen (BGE 138 IV 100 E. 3). 5.3 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).