In BGE 109 IV 143 setzte das Bundesgericht die Werte zur «Berechnung der das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge» für Heroin, Kokain, Cannabis und LSD für eine einzelne Person fest und multiplizierte diese anschliessend um das Zwanzigfache. Bei Heroin gelangt Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nach dieser Berechnung ab einer Menge von 12 Gramm zur Anwendung (zum Ganzen vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, N. 176 ff. zu Art. 19 BetmG). In BGE 119 IV 180 entschied das Bundesgericht, dass stets die Menge des reinen Wirkstoffes entscheidend ist (a.a.O., E. 2).