BetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn durch den Handel mit Betäubungsmitteln die Gesundheit von mindestens 20 Personen in Gefahr gebracht wird (BGE 108 IV 63 E. 2c, 121 IV 332 E. 2a). Eine Gesundheitsgefährdung ist grundsätzlich bei Gefahr einer physischen oder psychischen Abhängigkeit gegeben (BGE 121 IV 332 E. 2a mit Hinweisen). In BGE 109 IV 143 setzte das Bundesgericht die Werte zur «Berechnung der das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge» für Heroin, Kokain, Cannabis und LSD für eine einzelne Person fest und multiplizierte diese anschliessend um das Zwanzigfache.