Davon ausgehend steht frühestens bei einer Menge von gut 68,5 Gramm Heroingemisch, welche an Dritte abgegeben wird, ein qualifizierter Fall und damit eine notwendige Verteidigung in Frage. Zumal der Beschwerdeführer aber explizit erklärte, das Heroin für den Eigenkonsum erworben zu haben, und die sichergestellte Menge dies auch nicht prima vista als unglaubwürdig erscheinen liess, lag allerdings so oder anders lediglich ein Verdacht auf Konsumwiderhandlungen vor, womit keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohte und damit auch die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt waren.»