Insbesondere hatte der Beschwerdeführer angegeben, das Heroin sei von schlechter Qualität, womit nicht von den Durchschnittswerten gemäss SGRM, Statistik 2019, Seiten 13 und 14 auszugehen wäre, sondern vom unteren Quartil gemäss Seite 17 und 19; entsprechend 17,5% für Heroin-Hydrochlorid und 16% für den Basewert. Davon ausgehend steht frühestens bei einer Menge von gut 68,5 Gramm Heroingemisch, welche an Dritte abgegeben wird, ein qualifizierter Fall und damit eine notwendige Verteidigung in Frage.