4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend was folgt: «Der regionale Staatsanwalt hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass bei objektiver Betrachtungsweise anlässlich der vorläufigen Festhaltung des Beschwerdeführers und der ersten Einvernahme lediglich ein Verdacht auf einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorlag. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer angegeben, das Heroin sei von schlechter Qualität, womit nicht von den Durchschnittswerten gemäss SGRM, Statistik 2019, Seiten 13 und 14 auszugehen wäre, sondern vom unteren Quartil gemäss Seite 17 und 19;