An dieser Ausgangslage hatte sich auch zu Beginn der Einvernahme vom 20. Januar 2021 noch nichts geändert, d.h. zu Beginn derselben musste noch keine notwendige Verteidigung bestellt werden.» 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die notwendige Verteidigung sei schon vor der Einvernahme vom 20. Januar 2021 erkennbar gewesen: «Steht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr im Raum (Art. 130 lit. b StPO), ist eine Verteidigung notwendig. Gemäss ständiger Rechtsprechung steht die notwendige Verteidigung ab einer Deliktsmenge von 12g reinem Heroin ausser Frage.