4.2 Die Verfügung ist ferner folgendermassen begründet: «Damit bestand bei objektiver Betrachtungsweise ein vorerst blosser Tatverdacht auf (einfache) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Konkrete Hinweise auf eine mengen-, banden- oder gewerbsmässig qualifiziert begangene BetmG-Widerhandlung lagen augenscheinlich nicht vor. Erneut mit anderen Worten: Bei objektiver Betrachtung drohte zu diesem Zeitpunkt noch keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr, womit kein Beizug einer notwendigen Verteidigung von Nöten war.