4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 20. Januar 2021 zu einer möglichen Menge reinen Heroins von mehr als 12 Gramm einvernommen worden, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Der angefochtenen Verfügung kann der folgende Sachverhalt entnommen werden: «Dem Unterzeichneten wurde am 24. November 2020 abends gemeldet, am Bahnhof in Interlaken konnte eine männliche Person festgestellt werden, welche sich konspirativ verhielt. In der Folge dessen wurde dieser gefolgt. Der Mann begab sich an der Waldeggstrasse in Waldstück und verschwand für einige Minuten.