nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, kann die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel bereits zu diesem Zeitpunkt aus den Akten entfernen (BGE 143 IV 475 E. 2). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.