2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 19. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 21. April 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft um die vorübergehende Retournierung der Verfahrensakten, weshalb das Beschwerdeverfahren vom 26. April 2021 bis zum 20. Mai 2021 sistiert wurde.