Er beantragt, Ziffer 3 der Verfügung vom 3. Februar 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, zusätzlich die Zeilen 61, 62, 69, 70, 74, 77, 78, 97, 104, 108, 109, 110, 163, 164, 178 und 179 oder Teile davon aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20. Januar 2021 aus den Akten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Die Wiederholung der Einvernahme bietet der Beschwerdeführer explizit an. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.