Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegenüber der Staatsanwaltschaft das Gesuch, die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 sei aus den Akten zu entfernen. Der Antrag wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2021 insoweit gutgeheissen, als dass das Einvernahmeprotokoll vom 20. Januar 2021 ab Z. 187 aus den Akten entfernt, unter separatem Verschluss gehalten und nach rechtkräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet wird (Ziff. 2 der Verfügung). Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen (Ziff. 3 der Verfügung).