Das zunächst gewählte Vorgehen des Beschuldigten erfüllt auch keinen anderen Straftatbestand. Der Beschuldigte hat das umstrittene Gesuch um Exmission namens und im Auftrag der Eigentümerin (Privatperson) eingereicht. Er hat somit nicht als Mitglied einer Behörde oder als Beamter gehandelt, weshalb der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinn von Art. 312 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Soweit den angeblichen Prozessbetrug betreffend ist festzuhalten, dass ein solcher begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (BGE 122 IV 197). Auch hierfür fehlt jedoch jeglicher Anfangsverdacht.