Im Gegenteil stellt der entsprechende Antrag ein Verfahrensrecht des Vermieters dar für den Fall, dass der Mieter die Wohnung nicht verlassen/räumen will. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte zunächst erfolglos ein Begehren um Gewährung von Rechtsschutz in einem klaren Fall gestellt, d.h. ein summarischen Verfahren ohne vorausgehendes Schlichtungsverfahren angestrengt hat, und im Rahmen desselben keine liquide Beweislage hat beweisen können. Das zunächst gewählte Vorgehen des Beschuldigten erfüllt auch keinen anderen Straftatbestand.