Einer Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB: SR 311.0) macht sich schuldig, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Mit dem Antrag auf Exmission wird jedoch nicht eine angeblich strafbare Handlung angezeigt. Im Gegenteil stellt der entsprechende Antrag ein Verfahrensrecht des Vermieters dar für den Fall, dass der Mieter die Wohnung nicht verlassen/räumen will.