4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Einer Irreführung der Rechtspflege gemäss Art.