Der Beschuldigte habe in jenem Verfahren seine Behauptungen nicht belegt. Das Vorgehen des Beschuldigten verstosse gegen Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und erfülle damit den Tatbestand des «vorsätzlichen Prozessbetrugs». 2 Sofern Rechtsanwälte Amtsträger sein sollten, habe sich der Beschuldigte auch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, da er einen bewusst falschen Sachverhalt, nämlich einen klaren Fall, vorgespiegelt habe.