_ seit geraumer Zeit abgelehnt sei und Entscheide und Verfügungen desselben nicht akzeptiert würden. Soweit der Beschwerdeführer damit zumindest sinngemäss ein Ausstand des fallführenden Staatsanwalts verlangt, ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Ausstandsgesuche sind hinreichend zu begründen, was dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerdeverfahren bekannt ist (z.B. BK 15 288; BK 15 270; BK 17 114; BK 18 308 mit Verweis auf BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO).