Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsbegehren 3 den Antrag auf hilfsweise Bearbeitung durch «Ihr Gericht» mit einem unbefangenen, unvoreingenommen und objektiven Richter. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass Staatsanwalt C.________ seit geraumer Zeit abgelehnt sei und Entscheide und Verfügungen desselben nicht akzeptiert würden.