nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Januar 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 5. Januar 2021) Beschwerde ein und beantragte unter Kostenfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die hilfsweise Bearbeitung durch «Ihr Gericht» mit einem unbefangenen, unvoreingenommen und objektiven Richter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).