1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (Strafkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Januar 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 5. Januar 2021) Beschwerde ein und beantragte unter Kostenfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die hilfsweise Bearbeitung durch «Ihr Gericht» mit einem unbefangenen, unvoreingenommen und objektiven Richter.