Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 6 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege, Rechtsmiss- brauchs, Prozessbetrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 23. Dezember 2020 (BA 20 1) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dage- gen reichte B.________ (Strafkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Janu- ar 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 5. Januar 2021) Beschwerde ein und beantragte unter Kostenfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die hilfsweise Bearbeitung durch «Ihr Gericht» mit einem unbefangenen, unvoreingenommen und objektiven Richter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsbegehren 3 den Antrag auf hilfsweise Bear- beitung durch «Ihr Gericht» mit einem unbefangenen, unvoreingenommen und ob- jektiven Richter. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass Staatsanwalt C.________ seit geraumer Zeit abgelehnt sei und Entscheide und Verfügungen desselben nicht akzeptiert würden. Soweit der Beschwerdeführer damit zumindest sinngemäss ein Ausstand des fallführenden Staatsanwalts verlangt, ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Ausstandsgesuche sind hinreichend zu begründen, was dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerdeverfahren bekannt ist (z.B. BK 15 288; BK 15 270; BK 17 114; BK 18 308 mit Verweis auf BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). 3. Der Beschwerdeführer warf in seinen Anzeigen vom 14. Oktober 2019 und 29. De- zember 2019 u.a. dem Beschuldigten diverse angeblich strafrechtlich relevante Verfehlungen im Zusammenhang mit einem von diesem angestrengten Exmissi- onsverfahren vor. So habe der Beschuldigte einen Prozessbetrug begangen und die Gerichte vorsätzlich und bewusst in die Irre geführt, indem er zu Unrecht einen Antrag auf Exmission im Sinn eines klaren Falls beantragt habe. Der Beschuldigte habe in jenem Verfahren seine Behauptungen nicht belegt. Das Vorgehen des Be- schuldigten verstosse gegen Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und erfülle damit den Tatbestand des «vorsätzlichen Prozessbetrugs». 2 Sofern Rechtsanwälte Amtsträger sein sollten, habe sich der Beschuldigte auch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, da er einen bewusst falschen Sachver- halt, nämlich einen klaren Fall, vorgespiegelt habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Einer Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB: SR 311.0) macht sich schuldig, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Mit dem Antrag auf Exmission wird jedoch nicht eine angeblich strafbare Handlung angezeigt. Im Gegenteil stellt der entspre- chende Antrag ein Verfahrensrecht des Vermieters dar für den Fall, dass der Mieter die Wohnung nicht verlassen/räumen will. Daran ändert nichts, dass der Beschul- digte zunächst erfolglos ein Begehren um Gewährung von Rechtsschutz in einem klaren Fall gestellt, d.h. ein summarischen Verfahren ohne vorausgehendes Schlichtungsverfahren angestrengt hat, und im Rahmen desselben keine liquide Beweislage hat beweisen können. Das zunächst gewählte Vorgehen des Beschul- digten erfüllt auch keinen anderen Straftatbestand. Der Beschuldigte hat das um- strittene Gesuch um Exmission namens und im Auftrag der Eigentümerin (Privat- person) eingereicht. Er hat somit nicht als Mitglied einer Behörde oder als Beamter gehandelt, weshalb der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinn von Art. 312 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Soweit den angeblichen Prozessbetrug betref- fend ist festzuhalten, dass ein solcher begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (BGE 122 IV 197). Auch hierfür fehlt jedoch jeglicher Anfangsverdacht. Dadurch, dass das Gericht dem Antrag des Beschuldigten auf ein summarischen Verfahren, d.h. auf ein Ver- fahren in einem klaren Fall, nicht stattgegeben hat, wurde eben gerade nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden. Ausserdem stellt der Umstand, dass der Beschuldigte den «klaren Fall» nicht zu belegen vermochte, keine Täuschung im Sinn von Art. 146 StGB dar. 5. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dem Beschuldigten kann eindeutig kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt und die offensichtlich unbegrün- dete Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten wird verzichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt Dr. C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 3. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4