_ vom 6. April 2021 auf CHF 3'172.10 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren obsiegte, besteht für die ausgerichtete Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.