8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6; BGE 145 IV 90 E. 5). Die Entschädigung wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 6. April 2021 auf CHF 3'172.10 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).