Allein durch das Versenden der Chatnachrichten und der aktenkundigen Fotos hat der Beschuldigte die Grenze zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten. Damit kann ihm im Ergebnis weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Zusammenfassend kam die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss, dass der fragliche Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.