Auch wenn die Absichten des Beschuldigten nicht restlos geklärt sind, fehlt es den Nachrichten und Fotos an einem eindeutigen Bezug zu sexuellen Handlungen. Auch der Beschwerdeführer stellte eine solche Verbindung erst her, als er mit seinen Eltern über die Nachrichten gesprochen hatte. Weitere Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer befragt wurde und die Auswertung der sichergestellten Geräte des Beschuldigten keine weiteren Erkenntnisse lieferte. Allein durch das Versenden der Chatnachrichten und der aktenkundigen Fotos hat der Beschuldigte die Grenze zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten.