Das Opfer muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.2). Dass der Beschuldigte solche Absichten verfolgt hätte, kann den Chatnachrichten und den ausgetauschten Fotos nicht entnommen werden. Zwar soll er dem Beschwerdeführer gesagt haben, dass er grosses mit ihm vorhabe, etwas Konkretes sei dagegen nie abgemacht worden (pag. 41h). Auch wenn die Absichten des Beschuldigten nicht restlos geklärt sind, fehlt es den Nachrichten und Fotos an einem eindeutigen Bezug zu sexuellen Handlungen.