10 sexuelle Handlungen vorzunehmen, welche durch den Beschwerdeführer hätten wahrgenommen werden sollen. Entsprechende Anhaltspunkte fehlen und werden vom Beschuldigten bestritten. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt machen. Das Opfer muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.2).