39, Z. 219 f.). Er empfinde denn auch keine sexuelle Zuneigung zu Jugendlichen und habe nie ein sexuelles Verhältnis zum Beschwerdeführer beabsichtigt (pag. 40, Z. 295 ff.). Mit seinem Verhalten hat sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht. Strafbar wäre es mit Blick auf die strafrechtlichen Normen erst, wenn es in irgendeiner Form auf sexuelle Handlungen abzielen würde. Ein solcher Bezug lässt sich zwar in die strittigen Nachrichten und Fotos hineininterpretieren. Konkrete einschlägige Anhaltspunkte beinhalten sie dagegen nicht.