Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3). 7.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, eine Art sexuelle Zuneigung zu Socken zu empfinden (pag. 39, Z. 205). Er habe eine Vorliebe zu Socken (pag. 40, Z. 264 f.).