9 selbst oder einer Drittperson; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust einer Drittperson; Berührungen mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteilen einer Drittperson oder an sich selbst; das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung (MAIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 187 StGB).