Bei der dritten Tatbestandsvariante ist die normale Entwicklung des Kindes weit weniger gefährdet, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt würde. Als sexuelle Handlungen zu bezeichnen sind deshalb nur der Beischlaf; orale und anale Penetrationen an einer Drittperson; Einführen von Gegenständen in Vagina oder Anus an sich