2018, N. 5 zu Art. 187 StGB). Während es bei der ersten Tatbestandsvariante zu einem physischen Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt, ist dies bei der zweiten Tatbestandsvariante nicht der Fall. Diese umfasst Handlungen, welche das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. In dieser Form kann der Tatbestand auch erfüllt sein, wenn der Täter und das Kind lediglich über das Internet oder eine Chatfunktion miteinander verbunden sind (MAIER, a.a.O., N. 10 und 13 f. zu Art. 187 StGB). Ebenfalls nicht vorausgesetzt ist die physische Anwesenheit bei der dritten Tatvariante, dem Einbezug in sexuelle Handlungen.