1 StGB] gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (vgl. BGer 6B.702/2009 E. 4.4, 6B.727/2013 E. 3.3, BGE 125 IV 58 E. 3b). Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand (BGer 6S.137/2007 E. 3.3, 6B.727/2013 E. 3.3). Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b).» (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art.